Die wichtig­sten Paragrafen

Privatschulgesetz Basel-Stadt

Der Grosse Rat des Kan­tons Basel-Stadt beschliesst in Ausführung der §§ 12 und 13 der Kan­tonsver­fas­sung vom 2. Dezem­ber 1889 was folgt:

1 Dieses Gesetz regelt die Verhältnisse der vom Staate unter­hal­te­nen öffentlichen Schulen für all­ge­meine und beru­fliche Bil­dung, soweit nicht Spezialge­set­ze beste­hen, sowie die Auf­sicht des Kan­tons über die pri­vat­en Schulen.

1 Schülerinnen und Schüler mit Aufen­thalt im Kan­ton, die von ein­er staatlichen Schule in eine andere wech­seln wollen, die eine Pri­vatschule besucht haben oder pri­vat unter­richtet wur­den und in eine staatliche Schule übertreten wollen oder die neu zuge­zo­gen sind, wer­den von der Schulleitung aufgenom­men, wenn sie die erforder­lichen Leis­tun­gen und Berech­ti­gun­gen vor­weisen können.

2 Die Schulleitung kann die Schülerin oder den Schüler pro­vi­sorisch auf- nehmen.

3 Die Schulleitung kann für die Auf­nahme eine Aufnahmeprüfung anordnen.

4 Die Mit­telschulen, die Wirtschaftsmit­telschule und das Zen­trum für Brückenangebote sind nicht verpflichtet, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, die aus ein­er anderen Schule wegen grober Verstösse oder fort­ge­set­zter Übertretung der Diszi­pli­nar­vorschriften ent­lassen wor­den sind.

5 Die Volkss­chulleitung für die Volkss­chulen und die Leitung Mit­telschulen und Berufs­bil­dung für die weiterführenden Schulen können in Absprache mit den Schulleitun­gen Vere­in­barun­gen mit Pri­vatschulen abschliessen, die die Voraus­set­zun­gen für den Übertritt in staatliche Schulen regeln. Pri­vatschulen mit Übertrittsvereinbarungen wer­den beaufsichtigt.

1 Pri­vatschulen, die Unter­richt zur Erfüllung der Schulpflicht anbi­eten wollen, bedürfen dazu ein­er Bewil­li­gung des zuständigen Departements.

1 Die Bewil­li­gung wird erteilt, wenn die fol­gen­den Voraus­set­zun­gen erfüllt sind:

a) Die Trägerschaft beken­nt sich zu den Grun­drecht­en und den demokratis­chen Grundw­erten und ist einem Men­schen­bild verpflichtet, das die Mündigkeit des Einzel­nen in ein­er plu­ral­is­tis­chen Gesellschaft als höchstes Bil­dungsziel anerken­nt. Sie ori­en­tiert sich daran in ihrem Handeln.

b) Die Pri­vatschule verfügt über eine trans­par­ente Organ­i­sa­tion­sstruk­tur mit ein­er strate­gis­chen und oper­a­tiv­en Führung und einem eige­nen Qualitätsmanagement mit internem Beschwerdeverfahren.

c) Die Pri­vatschule verfügt über ein angemessenes pädagogisches Konzept und Programm.

d) Der Ein­tritt in die Pri­marstufe erfol­gt im gle­ichen Jahr wie bei den staatlichen Schulen.

e) Die Pri­vatschule bietet eine ver­gle­ich­bare Anzahl an jährlichen Unter­richtsstun­den wie die staatlichen Schulen an.

f) Der Unterricht

  • f1) erfüllt am Ende des Schu­lange­bots die nationalen Bil­dungs­stan­dards der EDK für die oblig­a­torische Schule in den Fächern Schul­sprache, Fremd­sprachen, Math­e­matik und Natur­wis­senschaften und bietet Unter­richt in musis­chen und gestal­ter­ischen Fächern sowie Sport an; oder
  • f2 erfüllt ein ausländisches oder inter­na­tionales Cur­ricu­lum und bietet Deutschunter­richt in einem von der Volkss­chulleitung festzule­gen­den Umfang an.

g) Die Pri­vatschule gewährleistet, dass für alle Schülerinnen und Schüler, die möglicherweise einen beson­deren Bil­dungs­be­darf haben, in aus­re­ichen­der Form der Förderbedarf fest­gestellt wird. Sie wer­den dabei vom Kan­ton unterstützt.

h) Die Pri­vatschule gewährleistet, dass alle Schülerinnen und Schüler mit beson­derem Bil­dungs­be­darf Zugang zu Förderangeboten haben.

i) Die Pri­vatschule gewährleistet, dass die Lehr- und Fach­per­so­n­en geeignete Lehrmit­tel verwenden.

j) Die Pri­vatschule beschäftigt zur Mehrheit Lehrper­so­n­en, die ein von der EDK anerkan­ntes Diplom oder einen ausländischen staatlichen oder einen pri­vat­en Abschluss haben, der dem staatlichen Diplom entspricht.

k) Die Pri­vatschule gewährleistet, dass ein Übertritt in inländische oder ausländische staatliche Schulen, in inter­na­tionale Bil­dungs- ange­bote oder in Ausbildungsgänge erre­icht wird. l) Die Räumlichkeiten entsprechen den Min­destvorschriften des Kinder- und Jugendgesundheitsdiensts.

1 Das zuständige Departe­ment erteilt die Bewil­li­gung auf Gesuch der Trägerschaft der Pri­vatschule und nach der Anhörung des Erziehungsrats.

2 Die Bewil­li­gung kann mit Aufla­gen und Bedin­gun­gen ver­bun­den werden.

1 Nach vier Jahren, in begründeten Fällen auch nach ein­er kürzeren Zeit, wird auf­grund ein­er Stan­dortbes­tim­mung der Pri­vatschule und eines Berichts der Auf­sichts- und Kon­tak­t­per­son die Bewil­li­gung überprüft.

2 Die Bewil­li­gung kann auf­grund der Überprüfung ohne Änderung weit­er- geführt wer­den, angepasst wer­den oder mit Aufla­gen und Bedin­gun­gen ver­bun­den werden.

3 Die Bewil­li­gung kann ent­zo­gen wer­den, wenn die Voraus­set­zun­gen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder Aufla­gen und Bedin­gun­gen des zuständigen Departe­ments nicht befol­gt werden.

4 Wird die Bewil­li­gung nicht weitergeführt, ist die Bewil­li­gung in der Regel noch ein Jahr gültig.

1 Die Volkss­chulleitung bes­timmt für jede bewil­ligte Pri­vatschule eine Auf­sichts- und Kontaktperson.

2 Die Auf­sichts- und Kon­tak­t­per­son kann die Pri­vatschule jed­erzeit besuchen und von der Trägerschaft Auskünfte ver­lan­gen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Auf­sicht benötigt.

1 Die bewil­ligten Pri­vatschulen haben die fol­gen­den Pflichten:

a) Sie haben sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler die Pri­vatschule besuchen und damit ihre Schulpflicht erfüllen;

b) sie melden die Ein- und Aus­tritte der Schülerinnen und Schüler an das zuständige Departement;

c) sie haben den Schülerinnen und Schülern ein Mal jährlich eine Rückmeldung zu ihren Leis­tun­gen zu geben. Die Beurteilung muss sich an sach­lichen Kri­te­rien aus­richt­en sowie nachvol­lziehbar sein;

d) sie haben die Auf­sichts- und Kon­tak­t­per­son über die seit der Erteilung der Bewil­li­gung oder der Überprüfung der Bewil­li­gung einge­trete­nen Änderungen zu unterrichten;

e) sie haben umge­hend der Auf­sichts- und Kon­tak­t­per­son beson­dere Vorkomm­nisse zu melden;

f) sie haben beim Aus­tritt den Schülerinnen und Schülern eine schriftliche Bestätigung des Schulbe­suchs und ihres Aus­bil­dungs­standes zu geben, die Erziehungs­berechtigten bei der Suche nach ein­er geeigneten Anschlusslösung und die nächste Schule bei der Auf­nahme der Schülerinnen und Schüler zu unterstützen.

1 Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit beson­derem Bil­dungs­be­darf, die eine Pri­vatschule besuchen und Aufen­thalt im Kan­ton haben, stellt die Volkss­chulleitung die Förderangebote Logopädie und Psy­chomo­torik bere­it, ein­schliesslich der dafür notwendi­gen Fest­stel­lung des Förderbedarfs und Beratung.

2 Art und Umfang der Förderangebote, ein­schliesslich der dafür notwendi­gen Fest­stel­lung des Förderbedarfs und Beratung, entsprechen den Leis­tun­gen an den staatlichen Schulen.

3 Über Art und Umfang der Förderangebote entschei­det die zuständige Stelle der Volksschulleitung.

1 Die bewil­ligten Pri­vatschulen haben zu densel­ben Bedin­gun­gen wie die staatlichen Schulen Anspruch auf Zutritt zu staatlichen Museen, Sportstätten und Theatern.

1 Pri­vatschulen dürfen staatliche Bil­dungs- und Ausbildungsabschlüsse ausstellen, wenn sie anerkan­nt sind. Der Regierungsrat regelt die Voraus­set­zun­gen für die Anerken­nung, die Zuständigkeiten und die Aufsicht.

1 Pri­vatun­ter­richt für Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der Schulpflicht bedarf ein­er Bewil­li­gung der Volksschulleitung.

2 Voraus­set­zun­gen für dieBewilligungsind:

a) Es müssen nach­weis­bar beson­dere Gründe vor­liegen, dass ein Unter­richts­be­such nicht möglich ist;

b) der Pri­vatun­ter­richt ist mit dem Kindeswohl vereinbar;

c) ein qual­i­ta­tiv aus­re­ichen­der Unter­richt wird gewährleistet;

d) der Unter­richt muss so gestal­tet sein, dass der Anschluss an das nächste Bil­dungsange­bot gesichert ist;

e) wenn das Kind länger als ein Jahr Pri­vatun­ter­richt erhält, muss spätestens im zweit­en Jahr die jew­eilige Lehrper­son über ein anerkan­ntes Lehrper­so­n­endiplom verfügen.

3 Die Bewil­li­gung wird längstens für ein Schul­jahr erteilt und kann mit Aufla­gen und Bedin­gun­gen ver­bun­den werden.

4 Die Bewil­li­gung kann nach ihrem Ablauf erneuert werden.

5 Die Bewil­li­gung kann ent­zo­gen wer­den, wenn die Voraus­set­zun­gen für die Erteilung oder Aufla­gen und Bedin­gun­gen der Volkss­chulleitung nicht erfüllt werden.

6 Die Volkss­chulleitung beze­ich­net eine Auf­sichts- und Kon­tak­t­per­son. Die Auf­sichts- und Kon­tak­t­per­son kann für den Pri­vatun­ter­richt Weisun­gen erteilen und die Sachkom­pe­tenz der Schülerinnen und Schüler überprüfen lassen.